Artikel 19 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 GewStG § 9, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b wird die Angabe „10 Prozent" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

2.
Nach § 36 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 19 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 28.03.2024)
... 2022 anzuwenden. (4b) § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. (5) § 9 ...


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