Das
Forschungszulagengesetz vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung".
- 2.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten."
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- bbb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen, und".
- ccc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen".
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst: