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Artikel 28 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 28 ändert mWv. 28. März 2024 ErbStG § 2, § 7, § 20, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht" die Wörter „oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst" eingefügt.

2.
Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

3.
In § 20 Absatz 7 wird die Angabe „600 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

4.
Dem § 37 wird folgender Absatz 20 angefügt:

„(20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27. März 2024 entsteht."