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§ 23 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)


Kapitel 4 Überwachung; Berichtspflicht

Abschnitt 2 Jahresbericht an die Vereinten Nationen

§ 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen



1Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes der Bundesregierung über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. 2Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.