1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 27 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
In den Fällen des
§ 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach
§ 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.