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Kapitel 7 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)


Kapitel 7 Einziehung und Führungsaufsicht

§ 28 Einziehung



1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


§ 29 Führungsaufsicht



In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.

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