(1) Luftfahrtgerät nach §
6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.
(2) 1Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. 2Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. 3Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
(3)
1Die vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden.
2Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
3Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach §
102a eingeht.
(4) §
9 Absatz 3 sowie §
11 sind sinngemäß anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017) ... nicht unverzüglich anzeigt, b) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt; 2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen a) ... entgegen a) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis, b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläufige Verkehrszulassung, c) § 14 Abs. ...
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644