(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach §
12 des
Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als
- 1.
- Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
- 2.
- Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).