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§ 94 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 94 Erlaubnisbehörde



Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.



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Frühere Fassungen von § 94 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 568 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
vom 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 94 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96a LuftVZO Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit (vom 12.07.2008)
... und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen ...
§ 97 LuftVZO Ausländische Staatsluftfahrzeuge (vom 06.11.2015)
... erfolgt. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94 ) nicht ausdrücklich ablehnt. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 568 10. ZustAnpV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Nummer 2, § 81 Absatz 1 Satz 3, den §§ 90 und 92 Absatz 3 Satz 1, den §§ 94 und 95 Absatz 1 Satz 3 sowie § 99 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  17. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vierten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst: „10. Einflug und Verbringung ausländischer ... Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland". 18. § 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 Erlaubnisbehörde Die ... Deutschland". 18. § 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 Erlaubnisbehörde Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des ... erfolgt. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94 ) nicht ausdrücklich ablehnt. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in ...