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Änderung § 24c LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 24c LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 24c LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24c Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 24c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Hat ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersuchung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit oder eine Nichttauglichkeit begründen, sind diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem Bewerber oder dem Inhaber einer Lizenz, dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 24b Abs. 4 und der für die Lizenz zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Widerspricht der Inhaber einer Lizenz bei der für die Lizenz zuständigen Stelle, entscheidet diese unter Hinzuziehung von für diese Überprüfung vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen über die Art der Beschränkung, die Aufnahme der Weiterführung der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz. Ein Erstbewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann aufgrund dieser Mitteilung eine Überprüfung beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen. Das Luftfahrt-Bundesamt entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung von vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten und vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen nachweist.

(3) Das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2 wird der zuständigen Stelle und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer die Tauglichkeit verneinenden oder beschränkenden Begutachtung sind der zuständigen Stelle auch die diese Begutachtung tragenden Tatsachen mitzuteilen. Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses und der mitgeteilten Tatsachen über die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, gegebenenfalls über die Art der Beschränkung, die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz. Unbeschadet datenschutzrechtlicher Auskunftsrechte erhält der Betroffene auf Verlangen eine Abschrift des Gutachtens.

(4) Eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung ist nicht erforderlich bei Bewerbern, die eine Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besitzen und die Ausbildung für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit nicht für diese Tätigkeit die höhere Tauglichkeitsklasse vorgeschrieben ist.