Änderung § 41 LuftVZO vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 12. LuftVZOÄndV am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZO

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§ 41 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 41 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge


(Text alte Fassung)

(1) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(Text neue Fassung)

(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(heute geltende Fassung) 



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