§ 90 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 90 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zur Ausreise nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. |