§ 94 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 94 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zur Einreise nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle unbeschadet der Vorschrift des § 97 erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt. |