Änderung § 96a LuftVZO vom 23.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 96a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 96a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96a Beschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise


(Text neue Fassung)

§ 96a Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit


vorherige Änderung

(1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die nach § 96 einer Erlaubnis nicht bedürfen, die Einreise untersagen, wenn der Verdacht besteht, daß der Verkehr die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind. Die Einreise kann ferner untersagt werden, wenn sie ihren Ausgangspunkt in einem Staat hat, der es unterläßt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.



(1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes einer Erlaubnis nicht bedürfen, den Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen, wenn der Verdacht besteht, daß der Verkehr die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind. Der Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland kann ferner untersagt werden, wenn sie ihren Ausgangspunkt in einem Staat hat, der es unterläßt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, kann die Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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