Änderung § 110 LuftVZO vom 24.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 110 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 LuftPersAnpEUV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LuftVZO

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§ 110 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 110 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 110 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Nachweis der Zusatzbezeichnung „Flugmedizin' gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum 30. April 2009 zu erbringen.



 
(heute geltende Fassung) 



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