Änderung § 46 LuftVZO vom 01.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 10. LuftVZOÄndV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 46 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Sicherung von Flughäfen


(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen den Flughafenunternehmer von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 m und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm hoch sein und die Beschriftung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

"Flugplatz

Betreten durch Unbefugte verboten"

(Text neue Fassung)

'Flugplatz

Betreten durch Unbefugte verboten'

tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.

(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.

vorherige Änderung

 


(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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