Änderung § 24c LuftVZO vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24c LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 24c LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24c Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 24c Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit


vorherige Änderung

(1) Hat ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersuchung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit oder eine Nichttauglichkeit begründen, sind diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem Bewerber oder dem Inhaber einer Lizenz, dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 24b Abs. 4 und der für die Lizenz zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Widerspricht der Inhaber einer Lizenz bei der für die Lizenz zuständigen Stelle, entscheidet diese unter Hinzuziehung von für diese Überprüfung vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen über die Art der Beschränkung, die Aufnahme der Weiterführung der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz. Ein Erstbewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann aufgrund dieser Mitteilung eine Überprüfung beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen. Das Luftfahrt-Bundesamt entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung von vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten und vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen nachweist.

(3) Das Ergebnis der Begutachtung
nach Absatz 2 wird der zuständigen Stelle und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer die Tauglichkeit verneinenden oder beschränkenden Begutachtung sind der zuständigen Stelle auch die diese Begutachtung tragenden Tatsachen mitzuteilen. Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses und der mitgeteilten Tatsachen über die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, gegebenenfalls über die Art der Beschränkung, die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz. Unbeschadet datenschutzrechtlicher Auskunftsrechte erhält der Betroffene auf Verlangen eine Abschrift des Gutachtens.

(4) Eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung ist nicht erforderlich bei Bewerbern, die eine Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besitzen und die Ausbildung für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit nicht für diese Tätigkeit die höhere Tauglichkeitsklasse vorgeschrieben ist.




(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum diese Feststellung weitergehend überprüfen lassen. Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum oder einem nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen diese Feststellungen weitergehend überprüfen lassen. Der überprüfende flugmedizinische Sachverständige oder das überprüfende flugmedizinische Zentrum prüft unter Anwendung der Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist, und kann Fachärzte, andere flugmedizinische Sachverständige und Psychologen hinzuziehen und die für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen Befunde mit Einwilligung des Bewerbers an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und nach § 24d Abs. 1 in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. Wenn nach dieser Überprüfung ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermerken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehenden Überprüfung festgestellt wurde.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizinisches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder ein von ihr bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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