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Synopse aller Änderungen der LuftVZO am 04.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2009 durch Artikel 12 des BAFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zulassungsantrag


(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung muss enthalten

1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar

a) bei natürlichen Personen den Namen und die Anschrift sowie andere, den Eigentümer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klarstellung erforderlich ist,

b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Firma oder den Namen sowie den Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft ferner die Namen aller Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Namen aller persönlich haftenden Gesellschafter,

c) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter;

2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentümers; bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Angabe der Staatsangehörigkeit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen und auf Verlangen einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister; die deutsche Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;

3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Erklärung, wem der überwiegende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die Erklärung über die Staatsangehörigkeit dieser Personen; die den Erklärungen zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen sind auf Verlangen nachzuweisen;

4. die Erklärung, dass das Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist; die Erklärung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen;

5. die Angabe des Verwendungszweckes;

6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; bei mehreren Haltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß;

7. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahrzeug;

2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät;

3. die Versicherungsbestätigung für den Luftfahrzeughalter nach § 106 Abs. 1;

4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einem öffentlichen Register eingetragen war;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommunikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen;

(Text neue Fassung)

5. die Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190); für Luftfahrzeuge im Sinne von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093) zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung;

6. auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über das Ausmaß des durch den Betrieb des Luftfahrzeugs entstehenden Geräuschs, wenn das Luftfahrzeug nicht in allen Teilen dem lärmschutzgeprüften Muster entspricht; die zuständige Stelle kann eine für die Geräuschmessung geeignete Stelle vorschreiben, wenn Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des vom Hersteller erbrachten Messergebnisses besteht.



§ 81 Erforderliche Zustimmung


vorherige Änderung

(1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist das Flugsicherungsunternehmen zu hören. Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens einzuholen. Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3.

(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Flugsicherungsunternehmen nachweisen.



(1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von der Flugsicherungsorganisation betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist die Flugsicherungsorganisation zu hören. Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde das Einverständnis der Flugsicherungsorganisation einzuholen. Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3.

(3) (aufgehoben)

(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nachweisen.