Synopse aller Änderungen der LuftVZO am 17.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2016 durch Artikel 1 der ULHLuftfRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
    1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
       § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
       § 2 Zuständige Stellen
       § 3 Zulassungsvoraussetzungen
       § 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
       § 5 Änderung der Musterzulassung
    2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
       § 6 Umfang der Zulassung
       § 7 Zuständige Stellen
       § 8 Zulassungsantrag
       § 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Anzeigepflichten
       § 12 Vorläufige Verkehrszulassung
       § 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
    3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen
       § 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister
       § 15 (weggefallen)
       § 16 (weggefallen)
       § 17 (weggefallen)
       § 18 (weggefallen)
       § 18a (weggefallen)
       § 19 Kennzeichen
       § 19a Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern
Zweiter Abschnitt (aufgehoben)
    §§ 20 bis 37 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Flugplätze
    1. Flughäfen
       § 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung
       § 39 Genehmigungsbehörde
       § 40 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge
       § 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
       § 43 Flughafenbenutzungsordnung
       § 43a (aufgehoben)
       § 44 Betriebsaufnahme
       § 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht
       § 45a Flugplatzhandbuch
       § 45b Sicherheitsmanagementsystem
       § 45c Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem
       § 45d Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
       § 46 Sicherung von Flughäfen
       § 46a Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
       § 47 Aufsicht
       § 48 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
    2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
       § 48a Begriffsbestimmungen
       § 48b Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen
       § 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48f Ausnahmegenehmigungen
    3. Landeplätze
       § 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
       § 50 Genehmigungsbehörde
       § 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
       § 53 Anzuwendende Vorschriften
    4. Segelfluggelände
       § 54 Begriffsbestimmung
       § 55 Genehmigungsbehörde
       § 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
       § 58 Betrieb des Segelfluggeländes
       § 59 Sicherung des Segelfluggeländes
       § 60 Anzuwendende Vorschriften
Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
    1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
       § 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
       § 62 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 62a Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft
       § 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
       § 63a (aufgehoben)
       § 63b Flugplan
       § 63c Flugpreise
       § 63d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen
       § 64 Anzeigepflichten
       § 65 Aufsicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
(Text neue Fassung)

    2. (weggefallen)
       § 66 Genehmigungsbehörde
       § 67 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 68 Anzuwendende Vorschriften
    3. (weggefallen)
       §§ 69 bis 72 (weggefallen)
    4. Luftfahrtveranstaltungen
       § 73 Genehmigungsbehörde
       § 74 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
    5. Mitführen gefährlicher Güter
       § 76 Begriffsabgrenzung
       § 77 (weggefallen)
       § 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
    6. (weggefallen)
       §§ 79 bis 80 (weggefallen)
    7. (weggefallen)
       § 81 (aufgehoben)
       § 82 (aufgehoben)
    8. (weggefallen)
       §§ 83 bis 89 (weggefallen)
    9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
       § 90 Erlaubnisbehörde
       § 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
       § 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung
       § 93 Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
       § 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
    10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
       § 94 Erlaubnisbehörde
       § 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
       § 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
       § 96a Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
       § 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
       § 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge
       § 98 Anzuwendende Vorschriften
       § 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge
       § 100 Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
       § 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung
    1. Anwendungsbereich
       § 101 Anwendungsbereich
    2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
       § 102 Vertragsinhalt
       § 102a Anzeigepflicht
    3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden
       § 103 Vertragsinhalt
    4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden
       § 104 Versicherung für Güterschäden
    5. Gemeinsame Vorschriften
       § 105 Versicherer
       § 106 Versicherungsbestätigung
       § 106a Selbstbehalt
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
    § 107 Kosten
    § 108 Ordnungswidrigkeiten
    § 109 Inkrafttreten
    § 110 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
    Anlage 2 (zu § 48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1

§ 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister


(1) 1 Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. 2 Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. 4 Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 auf Antrag. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4.



(2) 1 Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 auf Antrag. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4.

Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen


I. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis

Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen:

für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4.

II. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen

1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler und bemannte Ballone führen als Staatszugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben.

2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben des Eintragungszeichens verwendet:

Flugzeuge

über 20.000 Kilogramm höchstzulässige Startmasse A,

von 14.000 bis 20.000 Kilogramm B,

von 5.700 bis 14.000 Kilogramm C,

einmotorig bis 2.000 Kilogramm E,

einmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm F,

mehrmotorig bis 2.000 Kilogramm G,

mehrmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm I,

Drehflügler H,

Luftschiffe L,

Motorsegler K,

Luftsportgeräte,

motorgetrieben M,

nichtmotorgetrieben N,

bemannte Ballone O.

3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flugzeuge bis 5.700 Kilogramm höchstzulässiger Startmasse und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).

(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und auf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).

vorherige Änderung

(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Tragfläche und - soweit vorhanden - an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).



(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Tragfläche oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes und - soweit vorhanden - an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).

4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15 Grad zulässig.

(2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform einnehmen und möglichst in der Weise angebracht werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante mindestens ein Streifen von fünf Zentimetern frei bleiben.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens betragen:

am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern, Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) 30 Zentimeter,

an den Tragflächen von Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeräten sowie an der Hülle von Luftschiffen und bemannten Ballonen 50 Zentimeter.

Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.

5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Nummer 4.

6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe.

III. Bundesflagge

1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segelflugzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks möglichst in der oberen Hälfte, Drehflügler auf beiden Seiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter dem Buchstaben D und dem Eintragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a und 10).

(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen. Das Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge der drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3:5, die Gesamthöhe mindestens 15 Zentimeter betragen.

2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüberliegender Anordnung außen auf der Hülle; die Gesamthöhe muss hierbei jedoch mindestens 30 Zentimeter betragen.

IV. Gemeinsame Vorschriften

1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschriebenen Form infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Stelle Abweichungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 zulassen.

2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sowie Muster und Werknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muss an zugänglicher Stelle in der Nähe des Haupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild und seine Beschriftung müssen dauerhaft und feuerfest sein.

3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen stehen die Flächen zur Verfügung, die für die Kennzeichnung nicht benötigt werden. Abweichungen hiervon kann die zuständige Stelle genehmigen. Die Erkennbarkeit der Kennzeichen darf durch die Reklame nicht beeinträchtigt werden.

(2) (weggefallen)


(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1266ff)






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