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§ 2 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
„Energieversorgungsunternehmen"

a)
ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder

b)
ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;

2.
„Letztverbraucher"

ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;

3.
„Kunde"

ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;

4.
„überzahlte Entlastungen"

der Teil aller auf Basis des Strompreisbremsegesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an einen Letztverbraucher oder einen Kunden sowie die hiermit verbundenen Unternehmen gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreitet.

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