(3) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach
§ 14 unverzüglich anzuzeigen.