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§ 20 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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§ 20 Jahresendabrechnung



(1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:

1.
die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,

2.
das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

3.
die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für Lieferungen in den Monaten, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,

4.
das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),

5.
die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1 sowie

6.
1im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wärmelieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden.

2Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.

(1a) 1Der Lieferant und im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 19 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. 2Der Lieferant muss den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen.

(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder einer nach § 22 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Strompreisbremsegesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen

1.
die Angaben nach Absatz 1 enthält,

2.
im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden an der betreffenden Entnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, enthält und

3.
sicherstellt, dass

a)
das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die relativen Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht überschreitet und

b)
bei Letztverbrauchern oder Kunden, die

aa)
bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten,

bb)
eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa)
gewährte Entlastungssumme den Betrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet und

bbb)
von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die relative Höchstgrenze des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreiten oder

cc)
eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa)
gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 20 ausgewiesenen absoluten Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheids nicht überschreitet und

bbb)
vom Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die in dem Bescheid nach § 19 ausgewiesenen relativen Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 2 nicht überschreiten.

(3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahmestelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

(4) 1Soweit ein Rückforderungsanspruch des Lieferanten nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, kann die Prüfbehörde gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, auch durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 20 EWPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EWPBG Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher (vom 03.08.2023)
... oder Vorauszahlungen. (4) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem ... ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt. (5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem ...
§ 8 EWPBG Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas
... ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 ...
§ 11 EWPBG Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
... die Höhe des Entlastungsbetrags. (5) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in ... ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt. (6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend ...
§ 15 EWPBG Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme (vom 03.08.2023)
... mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 ...
§ 19 EWPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 ... Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen. (8) Sofern einem Lieferanten Umstände zur ... der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.  ... den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt. (12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen ...
§ 20 EWPBG Jahresendabrechnung (vom 03.08.2023)
... oder Kunden aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 20 ausgewiesenen absoluten Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des ...
§ 22 EWPBG Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden (vom 03.08.2023)
... die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6 sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt. ...
§ 25 EWPBG Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren (vom 03.08.2023)
... nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben, b) ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und c) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
§ 1 PBRüV Zweck der Verordnung
... nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes auf den Bund übergeht und von der Prüfbehörde geltend gemacht wird, und  ...
§ 3 PBRüV Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
... nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes verpflichtet, den Letztverbraucher oder den Kunden in Textform dazu aufzufordern, die ... des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch das Energieversorgungsunternehmen entsprechend ...
§ 4 PBRüV Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
... nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Korrektur der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes ... Korrektur der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes muss gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen schriftlich oder elektronisch erfolgen und ...
§ 5 PBRüV Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
... oder einen Kunden nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen ...
§ 7 PBRüV Ausschluss des Forderungsübergangs
... endabgerechnet hat. (2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das ...
§ 9 PBRüV Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
... § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen. (3) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten den Forderungsübergang unverzüglich nach ...
§ 11 PBRüV Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
... Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ganz oder teilweise zu erfüllen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn im Fall des Satzes 1 ...
§ 12 PBRüV Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
... Übertragungsnetzbetreiber oder 2. im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs ...
§ 14 PBRüV Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
... Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund über, soweit ...
§ 17 PBRüV Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
... Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits ganz oder teilweise erloschen ist, bevor die Prüfbehörde die Auskehr ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses ... dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen. (8) Sofern einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Umstände zur ... nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen. (11) ... nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bleiben unberührt. (12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen ...
§ 11a StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen (vom 03.08.2023)
... die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 ...
§ 48 StromPBG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 03.08.2023)
... einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an ... bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 ... Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen. (8) Sofern einem Lieferanten Umstände zur Kenntnis ... der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.  ... nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt. (12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ... und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung." 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ...
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses ... dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen. (8) Sofern einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Umstände ... nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen. (11) Weicht ... die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bleiben unberührt. (12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ... die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 ... einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an ... bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des ...