1Ein Energieversorgungsunternehmen ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach
§ 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes verpflichtet, den Letztverbraucher oder den Kunden in Textform dazu aufzufordern, die überzahlten Entlastungen innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Aufforderung an das Energieversorgungsunternehmen zurückzuzahlen.
2Satz 1 ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach
§ 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch das Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.
Jede Anordnung der Prüfbehörde nach
§ 11 Absatz 7 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach
§ 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Korrektur der Jahresendabrechnung nach
§ 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes muss gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen schriftlich oder elektronisch erfolgen und in Bezug auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs einen Hinweis auf die zweimonatige Frist sowie das Textformerfordernis nach
§ 3 Satz 1 enthalten.