Mit Zugang der Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei dem Letztverbraucher oder dem Kunden gehen der Rückforderungsanspruch nach
§ 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund über, soweit diese Ansprüche im Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung noch nicht erloschen sind.
(1) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach
§ 20 oder
§ 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung endabgerechnet hat.
(1)
1Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des Auskehrverlangens nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des auf den Bund nach
§ 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes.
2Sie ist berechtigt, das in Satz 1 genannte Auskehrverlangen und den nach
§ 14 übergegangenen Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
3Sie kann den Rückforderungsanspruch zeitgleich mit dem in Satz 1 genannten Auskehrverlangen geltend machen.
4Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.
(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach
§ 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach
§ 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.
(3) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach
§ 14 unverzüglich anzuzeigen.
Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach
§ 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist.
(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach
§ 14 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen
- 1.
- im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder
- 2.
- im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.
(2) 1Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. 2Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.