§ 2 - BKAmt-Zuständigkeitsanordnung (BKAmtZustAnO)

A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-11-48-21 Beamte

§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.

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Zitierungen von § 2 BKAmtZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKAmtZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAmtZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKAmtZustAnO Vertretung bei Klagen, bürgerrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten
... des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist. (2) Die Vertretung ... des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist. (3) Die ...
§ 5 BKAmtZustAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...


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