Die
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe" durch die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäischen Union gehören, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung zu gewähren, mindestens jedoch in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Umfang" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3.
- § 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- a)
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- b)
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;".
- 4.
- Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- das Fahrzeug nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen, wenn
- a)
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- b)
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;".
Eingangsformel AuslPflVNOG * ... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 5 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen ... Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1). Die Artikel 1 bis 6 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen ...