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§ 10 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)

A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 18.04.2024, abweichend siehe § 12; FNA: 2030-14-240 Beamte

§ 10 Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften



(1) Dem Bundesamt werden übertragen:

1.
die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung),

2.
die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung),

3.
die Entscheidung über eine Erstattungsleistung für Schäden bis zu einer Höhe von 5.000 Euro (Nr. 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind), außer in Zweifels- und Härtefällen oder Fällen von grundsätzlicher Bedeutung,

4.
die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts wird ermächtigt,

1.
Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung),

2.
Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),

3.
die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).

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Zitierungen von § 10 BMFSFJBAFzAZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BMFSFJBAFzAZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFSFJBAFzAZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BMFSFJBAFzAZustAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher ...