Eingangsformel - Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassDokMAV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet auf Grund

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des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

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des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291),

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des § 34 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Personalausweisgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

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des § 99 Absatz 1 Nummer 5, 10 und 13a Satz 1 Buchstabe i des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):



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