Änderung § 2 MLAnpV vom 01.01.2026

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§ 2 MLAnpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 2 MLAnpV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 2 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 9. Mai 2022 (BGBl. I S. 775) außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.




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