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Änderung § 26 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 26 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 26 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Inhalt der Zertifikate | |
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 1. eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus a) der Registriernummer des Zertifizierungssystems, b) der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und c) einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist, 2. das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist, 4. im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle a) der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle, b) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage, c) die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und d) die jährliche Herstellungskapazität der Anlage, | |
| (Text alte Fassung) 5. die zertifizierten Geltungsbereiche und 6. die Methode der Treibhausgasberechnung. | (Text neue Fassung) 5. die zertifizierten Geltungsbereiche, 6. die Methode der Treibhausgasberechnung und 7. wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer. |
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