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Änderung § 35 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 35 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 35 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Widerruf der Anerkennung | |
1 Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2 Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1. eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. | |
| (Text alte Fassung) 3 Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Überwachung vor Ort nicht sichergestellt ist. 4 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. | (Text neue Fassung) 3 Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. 4 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. 5 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. |
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