interne Verweise§ 53 37. BImSchV Übergangsvorschrift (vom 07.06.2026) ... 2024 geltenden Fassung. (2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 ... Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote ... Angabe ersetzt: „§ 36 (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt. „§ 43 (weggefallen)". ... h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt. „ § 43 (weggefallen) ". i) Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende Angabe eingefügt: ... und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen." 35. § 43 wird gestrichen. 36. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ... 2024 geltenden Fassung. (2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 ... Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. ...
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