1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach
§ 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit
§ 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach
§ 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die
- 1.
- für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder
- 2.
- für den Anbau von Zwischenfrüchten
genutzt werden.
2In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden.
3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.