1Flächen, die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in
§ 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach
Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.
2Für diese Flächen gelten für die Anwendung von
Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes Ackerland.