§ 2 - Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)

§ 2 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die

1.
für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder

2.
für den Anbau von Zwischenfrüchten

genutzt werden. 2In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.

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Zitierungen von § 2 2. GAPAusnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. GAPAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GAPAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. GAPAusnV Berücksichtigung bei Öko-Regelungen
... die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, ...
§ 4 2. GAPAusnV Ergänzende Angaben im Sammelantrag
... ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu ...


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