Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (9. GemFinRefG k.a.Abk.)

G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140; Geltung ab 01.01.2024
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 GemFinRefG § 3

In § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird die Angabe „35.000" durch die Angabe „40.000" und die Angabe „70.000" durch die Angabe „80.000" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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