Änderung § 28 DDG vom 01.07.2026

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§ 28 DDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 28 DDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Information der Öffentlichkeit


(1) 1 Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. 2 Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.

(2) Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.

(Text alte Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.

(4) 1 Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene Zusagen, einen Verstoß einzustellen, veröffentlichen. 2 Dies kann auch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten im Übrigen umfassen. 3 Soweit bei der Veröffentlichung einer Zusage durch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Veröffentlichung der Zusage in der Regel nach spätestens 12 Monaten zu löschen.





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