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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (EEGuEnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 WindBG § 6, mWv. 20. Mai 2024 § 6a (neu)

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Windenergieanlage" die Wörter „oder dazugehöriger Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Windenergiegebiete im Sinne von Absatz 1 sind abweichend von § 2 Nummer 1 Buchstabe b auch Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in Raumordnungsplänen, wenn der Raumordnungsplan nach dem 1. Februar 2024 wirksam geworden ist."

abweichendes Inkrafttreten am 20.05.2024

2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land

(1) Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 238 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist,

1.
wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung im Sinne des § 8 des Raumordnungsgesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs und, soweit erforderlich, eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und

2.
soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet, einem Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegt.

(2) § 6 bleibt unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EEGuEnWRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuEnWRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EEGuEnWRÄndG Inkrafttreten
... 1. treten Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 am 1. Januar 2025 in Kraft und 2. tritt Artikel 12 Nummer 2 am 20. Mai 2024 in ...