Bekanntmachung - Bekanntmachung nach § 10 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschGBek k.a.Abk.)

B. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 171
Geltung ab 30.05.2024; FNA: 703-12-1-1 Kartellrecht

Bekanntmachung



Aufgrund des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), der durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 167) eingefügt worden ist, f Bundesministerium das gibtür Digitales und Verkehr bekannt:

Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ist dessen § 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 erst ab dem Tag anzuwenden, an dem erstmals eine Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, nach dem 28. Mai 2024 in Kraft tritt, die das Inverkehrbringen von Kraftstoffen nach DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, in Reinform ermöglicht.

Dieser Tag ist der 29. Mai 2024.



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