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Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union (ISREUAnpV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen



Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Chlor- und Bromverbindungen

§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung

§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt; Verwendung für Binnenschiffe und Sportboote

§ 5 Anforderungen an Biodiesel

§ 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)

§ 7 Anforderungen an Autogas

§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe

§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoffe

§ 9a Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff

§ 10 Schwefelgehalt von Heizöl

§ 11 Gleichwertigkeitsklausel

§ 12 Einschränkungen

§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen

§ 14 Nachweisführung

§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

§ 16 Ausnahmen

§ 17 Zugänglichkeit der Normen

§ 18 Überwachung

§ 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

Anlage 6 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)

Anlage 7 Zeichen Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)

Anlage 8 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)

Anlage 9 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)

Anlage 10 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)

Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa)

Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)

Anlage 13 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8)

Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9)

Anlage 15 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10)

Anlage 16 Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die in den Absätzen 2 bis 18 geregelten Begriffsbestimmungen.

(2) Ottokraftstoff ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das

1.
unter die Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49 oder 2710 12 50 der Kombinierten Nomenklatur fällt und

2.
zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist.

(3) Dieselkraftstoff ist jedes Gasölerzeugnis im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das

1.
unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur fällt und

2.
verwendet wird zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne

a)
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, oder

b)
der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist.

(4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraftstoff im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, der

1.
unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur fällt und

2.
für den Betrieb von Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist, die in den folgenden Rechtsakten der Europäischen Union genannt werden:

a)
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9),

b)
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29) oder

c)
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist.

(5) Schiffskraftstoff ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf einem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff verwendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018.

(6) Gasöl für den Seeverkehr ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts.

(7) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklasse DMB nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts.

(8) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe.

(9) Leichtes Heizöl ist jedes Erdölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen, die Komponenten aus Synthese oder Hydrotreatment oder Komponenten biogener Herkunft enthalten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergibt.

(10) Schweres Heizöl ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft- und Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, bei 250 Grad Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat ergibt. Kann die Destillation nicht anhand der Methode DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, durchgeführt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweres Heizöl eingestuft.

(11) Einführer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt.

(12) Vermischer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen vermischt oder die Vermischung veranlasst.

(13) Großverteiler ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.

(14) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere.

(15) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2019, S. 1) geändert worden ist, einschließlich ihrer Anmerkungen, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

(16) Tankstelle ist eine Tankanlage zur Abgabe eines Kraftstoffs - mit Ausnahme von Flüssigerdgas (LNG) - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung.

(17) LNG-Tankstelle ist eine Tankanlage für die Abgabe von Flüssigerdgas (LNG), die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht.

(18) Alternative Kraftstoffe sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der Kohlenstoffdioxidemissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen insbesondere:

1.
Elektrizität,

2.
Wasserstoff,

3.
Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist,

4.
synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,

5.
Erdgas, einschließlich Biogas, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (verflüssigtes Erdgas (LNG)), und

6.
Autogas (LPG)."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014" durch die Wörter „DIN EN 228, Ausgabe August 2017" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Zweitaktmischungen zur Verwendung in Zweitakt-Ottomotoren dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn der dafür verwendete Ottokraftstoff vor der Herstellung der Mischung den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt hat."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt; Verwendung für Binnenschiffe und Sportboote".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 590, Ausgabe April 2014" durch die Wörter „DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen Gasöle für Binnenschiffe und andere flüssige Kraftstoffe nur dann verwendet werden, wenn ihr Schwefelgehalt den für Dieselkraftstoff nach Absatz 2 zulässigen Schwefelgehalt nicht überschreitet."

5.
In § 5 werden die Wörter „DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014" durch die Wörter „DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019" ersetzt.

6.
In § 6 werden die Wörter „DIN 51625, Ausgabe August 2008" durch die Wörter „DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Anforderungen an Autogas

Autogas darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, genügt."

8.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe

(1) Erdgas und Biogas dürfen nur dann als Kraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügen. Für Mischungen von Erdgas und Biogas in jedem Verhältnis gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das fertige Produkt den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügt. Für Anforderungen, Grenzwerte und zugehörige Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, anzuwenden. Für Anforderungen an zugesetzte Additive gilt Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008.

(2) Erdgas und Biogas der Qualität „L" müssen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweisen. Im Übrigen gelten die Anforderungen der Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verflüssigtes Erdgas und Biogas sowie Mischungen hieraus."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „DIN 51605, Ausgabe September 2010" durch die Wörter „DIN 51605, Ausgabe Januar 2016" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012" durch die Wörter „DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015" ersetzt.

10.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff

Wasserstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, genügt."

11.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „berechnet als Schwefel, von 10,0 Gramm pro Kilogramm schweres Heizöl nicht überschritten wird" durch die Wörter „berechnet als Schwefel, 10,0 Gramm pro Kilogramm schweres Heizöl nicht überschreitet" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verbrennungsmotoranlagen" die Wörter „in Verbrennungseinrichtungen eingesetzt werden darf" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „schwerem Heizöl" gestrichen.

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5 bis 9" durch die Angabe „§§ 5 bis 9a" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
diese Normen oder technischen Spezifikationen mit einer der folgenden Normen übereinstimmen:

a)
DIN EN 228, Ausgabe August 2017,

b)
DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017,

c)
DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019,

d)
DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018,

e)
DIN EN 589, Ausgabe März 2019,

f)
DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, mit der Maßgabe, dass für Anforderungen, Grenzwerte und zugehörige Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, gilt und dass für Anforderungen an zugesetzte Additive Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, gilt,

g)
DIN 51605, Ausgabe Januar 2016,

h)
DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015, oder

i)
DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, und".

13.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen."

14.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen

(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den entsprechenden Zapfsäulen der Tankstelle oder LNG-Tankstelle und ihren Zapfventilen gemäß Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1.
Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Super" oder „Super Plus" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1 oder 2 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 5 % Bioethanol" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

2.
Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung „Super E10" oder „Super Plus E10" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 3 oder 4 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und „Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

3.
Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

4.
Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung „Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet;

5.
Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 7 gekennzeichnet;

6.
Autogas, das den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Autogas" und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet;

7.
Erdgas- und Biogaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügen, wobei für die Anforderungen, Grenzwerte und zugehörigen Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017 anzuwenden ist, oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 11, werden gekennzeichnet

a)
sofern sie als komprimiertes Erdgas (CNG) in den Verkehr gebracht werden

aa)
mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 9 oder

bb)
mit der Bezeichnung „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 10, sofern abweichend von Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die Qualität nur den Anforderungen eines unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist, oder

b)
sofern sie als verflüssigtes Erdgas (LNG) in Verkehr gebracht werden

aa)
mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 11 oder

bb)
mit der Bezeichnung „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 12, sofern abweichend von Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die Qualität nur den Anforderungen eines unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist;

8.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe Januar 2016, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl -" und dem Zeichen nach Anlage 13 gekennzeichnet;

9.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -" und dem Zeichen nach Anlage 14 gekennzeichnet;

10.
Wasserstoff als Kraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Wasserstoff" und dem Zeichen nach Anlage 15 gekennzeichnet.

Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden.

(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Abschnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgenden Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: „Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze."

(3) Für die Auszeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die DIN EN 16942, Ausgabe Dezember 2016. Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen.

(4) Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann

1.
als „schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet,

2.
als „stickstoffarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm und sein Stickstoffgehalt 140 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet.

(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.

(6) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einen Ladepunkt betreibt im Sinne des § 2 Nummer 12 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, hat deutlich sichtbar

1.
einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung nach den Anforderungen der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, anzubringen und

2.
die Verbraucherinformation nach Abschnitt 6.3 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, gemäß Satz 2 und 4 anzubringen.

In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen" einzutragen. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben."

15.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 13" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

16.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt, einführt oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr bringt, hat die vom Kraftfahrzeughersteller empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualitäten umfasst

1.
die Bekanntgabe gegenüber den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit,

2.
die Angabe in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen und

3.
die deutlich sichtbare Anbringung an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder Fahrzeugsteckern von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen oder Fahrzeugstecker dieser Fahrzeuge.

(2) Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualität muss

1.
für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe gemäß den Anforderungen der DIN EN 16942, Ausgabe Dezember 2016, erfolgen,

2.
für Strom für das Laden von Elektrofahrzeugen gemäß den Anforderungen der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, erfolgen.

(3) Bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqualität sind

1.
für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 15, jeweils Teil b, gemäß den Anforderungen der DIN EN 16942, Ausgabe Dezember 2016, zu verwenden,

2.
für Strom für das Laden von Elektrofahrzeugen die Bezeichnungen und Zeichen gemäß DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, zu verwenden."

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3, § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Tankstellen" die Wörter „oder LNG-Tankstellen" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

18.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „und DIN SPEC" gestrichen und werden nach dem Wort „erschienen" die Wörter „und dort zu beziehen" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „erschienen" die Wörter „und dort zu beziehen" eingefügt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „und DIN SPEC" gestrichen.

19.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9a genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013, DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004, DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, und DIN 51610, Ausgabe Juni 1983, sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe September 2016, vorgeschriebenen Verfahren. Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017, und DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes das Prüfverfahren nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 9" durch die Angabe „Anlage 16" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff „stickstoffarm" ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe November 2003, zu verwenden."

20.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „§§ 5 bis 8 oder § 9" durch die Wörter „§§ 5 bis 9 oder § 9a" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 4 Absatz 5 einen dort genannten Kraftstoff verwendet,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach der Angabe „Absatz 1" wird die Angabe „Satz 1" eingefügt.

dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter „die Kennzeichnung" werden durch die Wörter „einen dort genannten Hinweis" ersetzt.

ee)
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen."

21.
Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Die Verwaltungsbehörde hat in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 19. Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung gemäß § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2019 geltenden Fassung deutlich sichtbar an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle angebracht ist.

(2) § 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden.

(3) § 15 Absatz 1 ist für den alternativen Kraftstoff Strom, erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden."

22.
Der bisherige § 21 wird § 22.

23.
Die Anlagen 1a bis 9 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 16 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Zeichen Super

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2746)


Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Zeichen Super Plus

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2746)


Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Zeichen Super E10

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2747)


Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Zeichen Super Plus E10

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2747)


Anlage 5 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Zeichen Diesel

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2748)


Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Zeichen Biodiesel

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2748)


Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Zeichen Ethanolkraftstoff

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2749)


Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) Zeichen Autogas

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2749)


Anlage 9 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2750)


Anlage 10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2750)


Anlage 11 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2751)


Anlage 12 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2751)


Anlage 13 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2752)


Anlage 14 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2752)


Anlage 15 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10) Zeichen Wasserstoff

Zeichen (BGBl. 2019 I S. 2753)


Anlage 16 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

1.
Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

Nummer der Ausfertigung:

 Diesel-
kraftstoff
gemäß § 1
Absatz 4
Gasöl für
den See-
verkehr
gemäß § 1
Absatz 6
Schiffs-
diesel
gemäß § 1
Absatz 7
Sonstige
Schiffs-
kraftstoffe
gemäß § 1
Absatz 8
Leichtes
Heizöl
gemäß § 1
Absatz 9
Schweres
Heizöl
gemäß § 1
Absatz 10
Menge in t       
Erster Bestimmungs-
ort der Sendung
      
Kenndaten      
a) Dichte bei
15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675*,
Ausgabe
November 1999,
oder DIN EN
ISO 12185 (Re-
ferenzverfahren),
Ausgabe
November 1997,
in kg/cbm;
bei schwerem
Heizöl DIN 51757,
Ausgabe Januar
2011, in kg/cbm:
      
b) Viskosität
in mm²/s:
bei
40 Grad C
nach DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Dezember
1999:
bei
40 Grad C
nach DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Dezember
1999:
bei
40 Grad C
nach DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Dezember
1999:
bei
40 Grad C
nach DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Dezember
1999:
bei
20 Grad C
nach DIN
51562-1,
Ausgabe
Januar 1999:
bei 100 und
150 Grad C
nach DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Januar 1999,
DIN 51366,
Ausgabe
Dezember
2013, oder
DIN
51562-1,
Ausgabe
Januar 1999:
c) Siedeverlauf;
aufgefangene
Destillatmenge
in Vol.-%:
nach DIN EN
ISO 3405,
Ausgabe
April 2011,
oder DIN EN
ISO 3924,
Ausgabe
Juni 2006:
   nach DIN EN
ISO 3405,
Ausgabe
April 2011:
 
bis
250 Grad C:
   bis
250 Grad C:
 
bis
350 Grad C:
   bis
350 Grad C:
 
bis
360 Grad C:
     
d) Schwefelgehalt: nach DIN EN
ISO 20846,
Ausgabe
Januar 2012,
oder DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Juli 2011,
oder DIN EN
ISO 13032,
Ausgabe
Juni 2012,
in mg/kg:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in %
(m/m)
oder mg/kg:
nach DIN
51400-3,
Ausgabe
Juni 2001,
DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
     bzw. bei
Auszeich-
nung als
„Schwefel-
arm" nach
DIN EN
ISO 20846,
Ausgabe
Januar 2012,
oder DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Juli 2011,
in % (m/m)
oder mg/kg:
 
e) Stickstoffgehalt:    bei Aus-
zeichnung
als „Stick-
stoffarm"
nach DIN
51444,
Ausgabe
November
2003,
in mg/kg:
 
* Referenzverfahren im Streitfall.


 
 
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:

Hersteller (Name und Anschrift):

Unterschrift:

2.
Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3

Firmenname und Geschäftssitz:

Gelieferte Menge:

Empfänger:

Bestimmungsort:

Ort, Datum:

Unterschrift: ".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ISREUAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ISREUAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ISREUAnpV 1,2)
... Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2) Diese Verordnung dient in Artikel 1 der Umsetzung der - Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ...
Artikel 3 ISREUAnpV Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739 ) geändert worden ist" ...
 
Zitat in folgenden Normen

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143
§ 2 Biokraft-NachV Begriffsbestimmungen
... von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739 ) geändert worden ist, entsprechen. Satz 2 ist auch für Gemische ...

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
§ 2 BioSt-NachV Begriffsbestimmungen
... von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739 ) geändert worden ist, entsprechen. Satz 2 ist auch für Gemische ...

See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
§ 13 SeeUmwVerhV Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff (vom 20.12.2019)
... von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739 ) geändert worden ist, anzuwenden ...