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§ 1 - Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)

Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten



(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen versetzt.

(2) Beamte des Bundesamtes für Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu einer anderen Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997. Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Telekommunikation gilt diese Regelung entsprechend.

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Zitierungen von § 1 PersBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PersBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PersBG Soziales
... für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs, die nach § 1 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder zu einer anderen ...
§ 4 PersBG Personalvertretung
... nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal- und Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs. 1 und 2 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übergeleitet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § ...