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§ 5 - Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)

Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Schwerbehindertenvertretung



(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.

(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation gebildet. Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.

(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden von der Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt.

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Zitierungen von § 5 PersBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PersBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... ersetzt. (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des ...