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Änderung § 83 AusbauBAusbV vom 01.08.2026
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| § 83 AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung | § 83 AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten" | |
(1) Im Prüfungsbereich 'Durchführen von Ummantelungsarbeiten' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln, 2. Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 3. Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 4. isometrische Aufmaße zu erstellen, | |
| (Text alte Fassung) 5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben und | (Text neue Fassung) 5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie |
6. Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern. (2) 1 Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. | |
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