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Änderung § 96 AusbauBAusbV vom 01.08.2026
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| § 96 AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung | § 96 AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" | |
(1) Im Prüfungsbereich 'Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren, 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen, 3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen, 4. Aufmaße zu erstellen, 5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 7. Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen, 8. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen, 9. Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen, 10. Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben, 11. Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen, 12. anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln, 13. Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen, | |
| (Text alte Fassung) 14. Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern und | (Text neue Fassung) 14. Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie |
15. Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen. (2) 1 Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. | |
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