Änderung § 99 AusbauBAusbV vom 01.08.2026

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§ 99 AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung
§ 99 AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung


(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1 Dem Antrag ist stattzugeben,

1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a) 'Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten',

b) 'Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten' oder

c) 'Wirtschafts- und Sozialkunde',

2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(Text neue Fassung)

3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2 Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

vorherige Änderung

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.



(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.




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