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Änderung Anlage 5 AusbauBAusbV vom 01.08.2026

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Anlage 5 AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung
Anlage 5 AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin


(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 331 ff.)