(1) Die für die Preisbildung zuständigen Stellen (Absatz 2) können Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll.
(2) Zuständig sind
- a)
- der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft), wenn Bestimmungen für mehr als ein Land erforderlich sind oder wenn die Preisbildung den Verkehr mit Gütern und Leistung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann;
- b)
- die obersten Landesbehörden, soweit nicht der Direktor für Wirtschaft zuständig ist.
V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
V. v. 17.04.1972 BAnz. Nr. 78
V. v. 12.05.1982 BGBl. I S. 617; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.1986 BGBl. I S. 933
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968