§ 11 - Preisgesetz (PreisG k.a.Abk.)

G. v. 10.04.1948 WiGBl. Nr. 27; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts

§ 11


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).

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Zitierungen von § 11 Preisgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PreisG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PreisG
... Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichneten Direktoren und Behörden Amts- und ...


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