§ 2 - SEG-Statistikverordnung (SEGStatV)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 2 Zu erhebende Daten


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:

1.
die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:

a)
geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

b)
Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie

c)
Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und

2.
die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.

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Zitierungen von § 2 SEGStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SEGStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEGStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SEGStatV Amtliche Statistik
...  1. die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie 2. die Ausgaben der Soldatenentschädigung. ...


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