(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik,
- 2.
- Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe,
- 3.
- Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte,
- 4.
- Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette,
- 5.
- Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.